Weiterbildungs-/Kursinhalte zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der Qualifikation "Verkehrsmedizinische Qualifikation" bei Facharztstatus oder "Verkehrsmedizinische Begutachtung" ohne Facharzt gemäß Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 sowie zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 01. Juni 2007

 

Einführung in die Problematik der verkehrsmedizinischen Begutachtung
Rechtliche Grundlagen
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - neue Fahrerlaubnisverordnung
Vorgeschriebene Eignungsnachweise für verschiedene Fahrerlaubnisklassen
Orientierende ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV
Anlassbezogene Untersuchung
Anordnung von Gutachten durch die Fahrerlaubnisbehörde
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der
Gutachten
Das psychologische Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der Grenzen der psychologischen Diagnostik und Prognostik
Erkrankungen des Nervensystems und der neuromuskulären Peripherie einschließlich Anfallsleiden (unter besonderer Berücksichtigung der Folgen von Schädel-Hirn-Verletzungen und Hirnoperationen)
Die Verantwortung des begutachtenden Arztes
Interpretation der Begutachtungsleitlinien und der Fahrerlaubnisverordnung
Pathologische Alterungsprozesse, Einstellungs- und Anpassungsmängel
Beurteilung der Kraftfahreignung auf Gebieten wie:
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Alkohol-, Drogen- und Arzneimittelmissbrauch aus Sicht der Polizei
Psychiatrische Erkrankungen
Diabetes mellitus
Grundsätze und Besonderheiten zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ärztlicher Gutachtertätigkeit

Ärztinnen und Ärzte die als verkehrsmedizinische GutachterInnen tätig werden wollen Führerscheinbehörden in Bayern suchen nach Kenntnis der BLÄK Ärztinnen und Ärzte, die über eine so genannte "Verkehrsmedizinische Qualifikation" gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und § 65 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verfügen.
Es sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass offensichtlich im Zuständigkeitsbereich des Kreisverwaltungsreferats München allenfalls selten niedergelassene KollegINNen mit Begutachtungen gemäß Fahrerlaubnisverordnung beauftragt werden. Insofern erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei der Führerscheinbehörde, bzw. Landratsamt oder Kreisverwaltungsreferat für die Sie tätig werden wollen, ob für Ihr fachärztliches Gebiet Gutachterinnen und Gutachter gesucht werden.
Der § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV lautet:
"Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.

 

Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

für die Fragestellung (Absatz 6, Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder

Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder "Rechtsmedizin" erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solche Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3, Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

 

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© Johannes Dietrich, Aichach